Aktuelle Hallenordnung

Diese Hallenordnung gilt bei Betreten des Veranstaltungsgeländes.

Die Hallenordnung im PDF-Format

1.1 Die Hallenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Hallenduo, das heißt für die Hanns-Martin-Schleyer-Halle und die Porsche-Arena (nachfolgend „Hallenduo“) sowie aller Zuwege und Außen-, Frei- und Park-flächen (nachfolgend „Gelände“). Die Hallenordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungstagen als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher des Geländes und alle sonstigen Personen (nachfolgend „Besucher“), egal aus welchem Grund diese das Hallenduo und das Gelände betreten.

1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hallenordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

Ziel der Hallenordnung ist es,

  • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten,
  • das Hallenduo und das Gelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

Die in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend „Betreiber“) übt das Hausrecht in dem Hallenduo und auf dem ganzen Gelände aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder dem vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt oder an den Veranstalter übertragen.

4.1 Der Zugang und Aufenthalt im Hallenduo und auf dem Gelände wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Jeder Besucher muss während des Aufenthaltes im Hallenduo und auf dem Gelände seine Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen des Betreibers oder des Ordnungsdienstes vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.

4.2 Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.

4.3 Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Hallenduos ihre Gültigkeit, es sei denn dem Besucher wurde für den Wiedereintritt in das Hallenduo eine entsprechende „Einlass-Karte“ ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original–Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt.

4.4 Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot ausgesprochen wurde.

4.5 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zum Hallenduo und auf das Gelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß JuSchG). Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.

4.6 Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Ausnahmen gelten nur bei einer entsprechenden Genehmigung des jeweiligen Veranstalters.

 

5.1 Besuchern, die

  • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung von Gewalttaten bereit sind,
  • bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
  • verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen,

wird der Zutritt zum Hallenduo und auf das Gelände verweigert oder diese werden des Hauses verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

5.2 Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

 

6.1 Allen Besuchern, die das Hallenduo und das Gelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Taschen und Rucksäcke größer als DIN A4 und einem Volumen von mehr als 3 Liter;
  • Getränke, Speisen, Flüssigkeiten jeglicher Art, ausgenommen hiervon sind Speisen und Getränke, die Gäste krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen.
  • Waffen jeder Art;
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
  • Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises), Stockschirme etc.;
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megafon, Gasdruckfanfaren);
  • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungskundgebung, (z.B. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen;
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen, Kinderwagen;
  • Laserpointer, Trillerpfeifen;
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material gemäß Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) BW bestehen;
  • großflächige Spruchbänder (max. 1,0 m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sofern nicht die Ausnahme von § 3 Cannabisgesetz eingreift;

6.2 Im Einvernehmen mit der Polizei und dem Veranstalter kann einzelnen Besuchern gestattet werden, beim Zutritt in das Hallenduo und auf das Gelände größere, als in Ziffer 6.1 genannte Fahnen, Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder u.ä. mit sich zu führen. Diese müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material gemäß Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) BW bestehen.

6.3 Die Verwendung von Flugobjekten (z.B. Drohnen) ist in den Hallen und auf dem Gelände des Hallenduos grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Betreibers und der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung.

7.1 Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.

7.2 Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen des Hallensprechers sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.

7.3 Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen und die öffentlichen Zugänge zu benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.

7.4 Sämtliche in dem Hallenduo und auf dem Gelände gefundenen Gegenstände sind in der Verwaltung oder beim Ordnungsdienst abzugeben.

7.5 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.

7.6 Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

 

8.1 Es ist untersagt:

  • im Hallenduo zu rauchen. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet; bei Cannabisprodukten gem. § 5 Cannabisgesetz jedoch nicht im Umkreis von 100 Meter des Hallenduos
  • Pfandbecher und Pfandflaschen zu sammeln;
  • die Veranstaltung zu stören;
  • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine entsprechende Haltung kundzutun;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer sowie Abtrennungen zwischen den einzelnen Zuschauerbereichen zu besteigen oder zu übersteigen;
  • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- Und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
  • mit Gegenständen jeder Art zu werfen;
  • Feuer zu entzünden;
  • Hallengänge mit Inlinern oder sonstigen Rollschuhen, Skateboards, Tretrollern und anderen fahrbaren Vorrichtungen, Fahrrädern, Elektrorollern oder auf fahrbaren Tischen zu befahren. Ausnahmen: medizinisch erforderliche Rollstühle;
  • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter anzubringen und zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  • gewerbsmäßige Betätigungen im Hallenduo oder auf dem Gelände, ohne vorherige schriftliche Genehmigungen des Betreibers auszuüben;
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  • sonstige Sachen im Hallenduo oder auf dem Gelände aufzustellen;
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Hallenduo oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.ä. zu verunreinigen;
  • im Hallenduo oder auf dem Gelände zu betteln und zu hausieren;
  • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
  • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;

8.2 Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto und Filmkameras ist nicht gestattet. Ausnahmen werden veranstaltungsbezogen festgelegt.

8.3 Das Mitführen von Tieren ist nur mit Genehmigung des Betreibers erlaubt; ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. Wird die Einwilligung erteilt, so hat derjenige, der ein Tier mit sich führt, dafür zu sorgen, dass Gefahren oder Nachteile für den Betreiber oder Dritte nicht entstehen. In jedem Fall ist es jedoch untersagt, Tiere frei herumlaufen zu lassen.

8.4 Es ist verboten Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder     Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten.

8.5 Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.    

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gelände der Hanns-Martin-Schleyer-Halle und der Porsche-Arena zur Sicherheit der Besucher und Aussteller videoüberwacht wird. Nähere Informationen entnehmen Sie den Hinweisschildern, welche an den Gebäudeeingängen ausgehängt sind. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich auch gerne an datenschutz@in.Stuttgart.de wenden.

Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hallenordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

Die Besucher des Hallenduos und des Geländes werden darauf hingewiesen, dass vom Betreiber, dem Veranstalter oder deren Beauftragten von der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden.

12.1 Die Einfahrt auf das Gelände und in das Hallenduo ist nur für Berechtigte mit Einfahrterlaubnis des Betreibers gestattet. Diese ist sichtbar an der Windschutzscheibe zu platzieren.

12.2 Die schriftliche Einfahrerlaubnis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Fahrzeuges anzubringen. Der Betreiber ist berechtigt, Fahrzeuge abzuschleppen, die keine sichtbare Einfahrtserlaubnis ausweisen.

12.3 Auf dem gesamten Gelände und im Hallenduo gelten die Bestimmungen der StVO.

12.4 Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Personals des Betreibers bzw. von dessen Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Die entsprechenden Informationen sind zu beachten.

 

13.1 Das Betreten des Hallenduos und des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.

13.2 Die Haftung des Betreibers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bzw. der Veranstalter, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

13.3 Die Haftung des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

13.4 Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten seines Personals beruht.

13.5 Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.

13.6 Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.

13.7 Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besucher und dem Betreiber individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.

13.8 Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.

 

14.1 Diese Hallenordnung ist an den Zugängen zum Hallenduo öffentlich ausgehängt.

14.2 Die einzelnen Regelungen dieser Hallenordnung gelten unabhängig voneinander. Eine eventuelle veranstaltungsbezogene Anpassung einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Stuttgart, den 07.05.2024 in.Stuttgart Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Betreiber)