Hinweise zum Jugendschutz im Hallenduo

Laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Konzertveranstaltungen im Hallenduo, sollte die Veranstaltung nach 22.00 Uhr enden, nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte besuchen.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen mit einer erziehungsbeauftragten Person ohne zeitliche Begrenzung Veranstaltungen im Hallenduo besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Veranstaltungen, welche bis 24 Uhr beendet sind, ohne Begleitung besuchen. Wenn das Ende der Veranstaltung nach 24 Uhr geplant ist, muss der Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder erziehungsberechtigten Person sein.

Kinder unter 6 Jahren ist der Zutritt aufgrund der Lautstärke der Veranstaltungen häufig nicht gestattet. Hierfür ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich und auch Ansprechpartner für Rückfragen.

Alter

ohne Erziehungsauftrag (Mutti-Zettel)

mit Erziehungsauftrag (Mutti-Zettel)

0 bis 6 Jahre keine Zugang vom Veranstalter abhängig
6 bis 14 Jahre bis 20:00 Uhr unbegrenzt
14 bis 15 Jahre bis 22:00 Uhr unbegrenzt
16 bis 17 Jahre bis 24:00 Uhr unbegrenzt
ab 18 Jahre unbegrenzt

wird nicht benötigt

Für die Personensorgeberechtigten besteht die Möglichkeit für einen Veranstaltungsbesuch im Hallenduo einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der das minderjährige Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt. In Begleitung Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter gelten für Kinder und Jugendliche keine zeitlichen Beschränkungen.

Folgende Punkte sind bei der Erteilung der Erziehungsbeauftragung einzuhalten:

  • die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • die erziehungsbeauftragte Person muss der verantwortungsvollen Aufgabe, Ihr Kind in jeder Situation zu unterstützen, gewachsen sein.
  • beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt Ihres Kindes gewährleistet sein
  • die erziehungsbeauftragte Person darf während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel stehen
  • grundsätzlich tragen Sie weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch wenn Sie einen Erziehungsbeauftragten benennen

Den Vordruck zur Erteilung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG (Muttizettel) können Sie hier herunterladen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Stadt Stuttgart.

Veranstaltungsbezogen kann der Veranstalter strengere, hiervon abweichende Regelungen zur Berechtigung des Zutritts von Kindern und Jugendlichen zu Veranstaltungen im Hallenduo festlegen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vorab auf der Website (z.B. AGB zum Kauf von Eintrittskarten) des jeweiligen Veranstalters.